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AGB

Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen (AGB) 03/02
der Firma Schönauer Schulmöbelfabrikation und Metallwaren GmbH, In den Kreuzwiesen 3, 69250 Schönau

  • Allgemeines
    1. Unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage unserer AGB; sämtliche Verträge werden nur unter ihrer Einbeziehung abgeschlossen. Bei laufenden Geschäftsbeziehungen mit Kaufleuten werden die AGB auch für künftige Verträge vereinbart. Die Ungültigkeit oder Unanwendbarkeit einzelner Bestimmungen berührt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht.
    2. Nebenabreden, abweichende und ergänzende Vereinbarungen des Bestellers müssen ausdrücklich getroffen und unverzüglich schriftlich bestätigt werden.
  • Angebote
    1. Unsere Angebote sind freibleibend.
    2. Die in Katalogen, Preislisten und in den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen und Leistungsbeschreibungen sind branchenübliche unverbindliche Näherungswerte. Sie sind nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, daß sie von uns ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet werden.
    3. An den von uns gefertigten Zeichnungen, Kostenvoranschlägen und Entwürfen, sowie deren rechnerischen Grundlagen behalten wir uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor; die Unterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung weder verwertet, noch Dritten zugänglich gemacht werden.
  • Preise
    1. Unsere Preise verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart ist, als Nettopreise ab Werk, zu denen die zur Zeit des Vertragsschlusses gültige gesetzliche Mehrwertsteuer hinzugerechnet wird, und schließen Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung nicht ein.
    Soweit auf Wunsch des Bestellers Lieferungen in das Ausland zu erfolgen haben, trägt der Besteller auch sämtliche mit der Zollabfertigung verbundenen Kosten und Gebühren, sowie evtl. anfallende Einfuhrumsatzsteuer.
    2. Verändern sich bei Lieferungen, die nach Ablauf von 4 Monaten nach Vertragsschluß erfolgen, die für die Preisbildung maßgeblichen Faktoren, wie insbesondere Löhne, Kosten für Material und Betriebsstoffe, sind wir berechtigt, die Preise in diesem Rahmen zum Ausgleich entsprechend anzuheben oder zu senken.
  • Zahlung
    1. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar und fällig. Dienstleistungen sind sofort fällig und zahlbar
    2. Im Falle des Zahlungsverzuges, der ohne Mahnung spätestens nach Ablauf von 30 Tagen ab Rechnungsdatum eintritt, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 %, bei Unternehmen 8 %, über der jeweiligen Höhe des Basiszinssatzes gem. § 247 Abs. 1 BGB zu berechnen vorbehaltlich der Vereinbarung der VOB/B. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten.
      Sämtliche weitere durch verspätete Zahlung verursachten Kosten hat der Besteller zu tragen. Wir sind berechtigt, pro schriftlicher Mah-nung Mahnkosten in Höhe von € 7,– pauschal zu verlangen; dies gilt nicht für die verzugsbegründende 1. Mahnung.
    3. Wechsel werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung und nur erfüllungshalber unter Berechnung der Diskontspesen und sonstiger Wechselkosten entgegengenommen. Gleiches gilt für Schecks.
      • Erhalten wir nach Vertragsschluß Kenntnis von Umständen, aus denen sich begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit des Bestellers erge-ben, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen geeignet sind, unseren Anspruch auf die Gegenleistung zu gefährden, können wir die Stellung einer geeigneten Sicherheit nach Wahl des Bestellers binnen angemessener Frist verlangen. Kommt der Besteller unserem Verlangen nicht oder nicht rechtzeitig nach, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
      • Im Falle einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers sind wir, wenn wir unsere Leistung bereits erbracht haben, berechtigt, noch nicht fällige oder gestundete Forderungen sofort fällig zu stellen oder geeignete Sicherheiten nach Wahl des Bestellers zu verlangen.
      • Kommt der Besteller mit einer Teilleistung in Verzug, sind wir berechtigt, die gesamte Restforderung sofort fällig zu stellen und nach Setzen einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen.
    4. Der Besteller kann wegen etwaiger Gegenansprüche seine Leistung nicht verweigern, noch zurückhalten, es sei denn, daß Gegenansprüche von uns anerkannt werden oder rechtskräftig festgestellt sind.
    5. Der Besteller kann wegen etwaiger Gegenansprüche seine Leistungen nicht mit Gegenansprüchen aufrechnen, es sei denn, daß Gegenansprüche von uns an-erkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
  • Lieferzeit und Verzug
    1. Liefer- und Leistungsfristen gelten beim Fehlen einer ausdrücklichen anderweitigen Vereinbarung nur als annähernd vereinbart. Sie sind mit der Anzeige der Fertigstellung unserer Leistung bzw. mit der Absendung des Liefergegenstandes eingehalten oder, wenn die Absendung ohne unser Verschulden unmöglich ist, mit der Anzeige der Versandbereitschaft. Sie beginnen erst zu laufen, wenn der Besteller seine Mitwirkungspflichten erfüllt hat, die für den Beginn unserer Ausführungshandlungen erforderlich sind.
    2. Die Lieferfrist verlängert sich um den Zeitraum der Dauer des Arbeitskampfes zuzüglich drei Wochen, wenn sie wegen Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unserer Einflußmöglichkeiten liegen, insbesondere bei Arbeitskämpfen bei Zulieferern, und die wir nicht zu vertreten haben, gleichviel, ob diese Hindernisse bei uns oder bei einem unserer Zulieferer eintreten, nicht eingehalten werden kann. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir dem Besteller unverzüglich mitteilen.
    3. Kommen wir mit der Lieferung / Leistung in Verzug, kann der Besteller nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten, wenn wir den Liefergegenstand bis zum Eingang der Rücktrittserklärung noch nicht versandt oder die Fertigstellung unserer Leistung noch nicht angezeigt haben.
      Andere Ansprüche wegen Verzugs, insbesondere auf Schadensersatz, sind ausgeschlossen. Dieser Ausschluß gilt nicht, wenn und soweit einer unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, oder für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
  • Versand und Gefahrübergang
    1. Der Liefergegenstand reist auf Gefahr des Bestellers, unabhängig von der Art des Versands und der Kostentragung.
    2. Auf Wunsch des Bestellers übernehmen wir die Versicherung des Liefergegenstandes in seinem Namen und auf seine Rechnung.
    3. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, geht die Gefahr auf den Besteller mit Erhalt der Versandbereitschafts-Anzeige über.
    4. Die Anzeige der Fertigstellung erfolgt schriftlich. Wünscht der Besteller eine förmliche Abnahme, ist diese innerhalb von 12 Werktagen nach Zugang der Anzeige über die Fertigstellung durchzuführen. Gleiches gilt, wenn wir die Abnahme verlangen.
      Wird keine Abnahme verlangt, gilt unsere Lieferung / Leistung mit Ablauf von 12 Werktagen nach Zugang der Fertigstellungsmitteilung als abgenommen, wenn dem Besteller zuvor unter Fristsetzung von zwei Wochen eine Aufforderung zur Abgabe einer ausdrücklichen Abnahmeerklärung zugegangen ist.
      Gleiches gilt, wenn der Besteller nicht innerhalb von 12 Werktagen die Abnahme mit uns durchgeführt hat.
    5. Hat der Besteller den Liefergegenstand oder einen Teil davon in Benutzung genommen, gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benut-zung als erfolgt.
    6. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Besteller über, sofern dieser sie nicht schon vorher trägt.
  • Mängelrügen und Gewährleistung
    1. Die Rüge offensichtlicher Mängel hat unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Tagen nach Erhalt des Liefergegenstandes zu erfolgen oder ist bei der Abnahme schriftlich geltend zu machen. Nicht offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen und zu rügen, andernfalls gilt der Liefergegenstand auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt bzw. abgenommen.
    2. Bei Lieferung an Dritte oder ins Ausland hat die Abnahme vor der Versendung der Ware auf Kosten des Bestellers zu erfolgen.
    3. Bei rechtzeitig gerügten Mängeln oder im Garantiefalle sind wir zur Nacherfüllung verpflichtet. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen dient grundsätzlich nur der näheren Warenbezeichnung und ist keine Garantie-Zusicherung, es sei denn, daß ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
      Ist die Nacherfüllung mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden, können wir sie ablehnen, und der Besteller kann nur eine angemessene Minderung der Vergütung verlangen.
      Ist die Nacherfüllung nicht möglich oder schlägt sie fehl, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder eine angemessene Herabsetzung der Vergütung verlangen.
      Alle sonstigen, dem Besteller wegen oder in Zusammenhang mit Mängeln oder Garantien des Liefergegenstandes etwa zustehenden Ansprüche, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, gleich welcher Art und gleich aus welchem Rechtsgrund, sind – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
    4. Der Besteller hat das Recht, einen Mangel selbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen, wenn der Mangel die Betriebssicherheit gefährdet oder ein unverhältnismäßig hoher Schaden einzutreten droht. In diesen Fällen sind wir über die ergriffenen Maßnahmen unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
    5. Unsere Gewährleistungsverpflichtungen erlöschen, soweit der Liefergegenstand von Dritten oder durch Einbau von Teilen anderer Hersteller verändert wird, ferner wenn Einbau-, Behandlungs- und Bedienungsvorschriften nicht beachtet und ein-gehalten werden, es sei denn, daß der aufgetretene Mangel nicht auf der Verlet-zung solcher Obliegenheiten bzw. Ver-tragspflichten beruht. Die Beweislast hierfür trägt nach Gefahrübergang der Besteller.
    6. Die Gewährleistungsfrist bei Lieferung beweglicher Gegenstände beträgt 12 Monate und beginnt mit der Übergabe bzw. mit der Absendung an den Besteller.
      Die Gewährleistungsfrist für Werkleistungen beträgt 2 Jahre und beginnt mit der Abnahme bzw. der Inbetriebnahme.
    7. Es wird darauf hingewiesen, daß bei Produkten des präventiven Feuerschutzes aufgrund gesetzlicher Vorschriften einmal im Jahr eine Funktionsüberprüfung, insbesondere durch eine Wartung, angezeigt sein kann. Im Gewährleistungs- bzw. Garantiefall hat der Besteller darzulegen und zu beweisen, daß solche Wartungen ordnungsgemäß durchgeführt worden sind.
  • Unmöglichkeit der Leistung
    1. Werden Lieferungen und / oder Leistungen aus von uns zu vertretenden Gründen unmög-lich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt; bei teilweiser Unmög-lichkeit ist er zum Rücktritt hinsichtlich des Teils der vertraglichen Leistungen berechtigt, dessen Erfüllung unmöglich geworden ist. Hat er an der teilweisen Erfüllung des Vertrages kein Interesse, kann er vom gesamten Vertrag zurücktreten.
    2. Schadensersatzansprüche wegen Unmöglichkeit sind ausgeschlossen. Dieser Ausschluß gilt nicht, wenn und soweit die Unmöglichkeit auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einer unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht, oder für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
  • Eigentumsvorbehalt
    1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aus der Ge-schäftsverbindung herrührenden, auch künftigen Forderungen, soweit zwischen diesen und der Vorbehaltslieferung ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht, einschließlich aller Nebenforderungen und bis zur Einlösung von Wechseln und Schecks unser Eigentum. Ist der Besteller kein Kaufmann, sind unter Geschäftsverbindungen nur solche zu verstehen, die im Zusammenhang mit der Kaufsache bestehen.
      Nehmen wir Wechsel als Zahlungsmittel entgegen, besteht unser Eigentumsvorbehalt solange fort, bis feststeht, daß wir aus diesen Wechseln nicht mehr in Anspruch genommen werden können.
      Bei Saldoziehung sichert das Vorbehaltsei-gentum unsere Forderung aus dem Saldo
    2. Die Veräußerung der Vorbehaltsware ist dem Besteller nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang gestattet. Der Besteller ist jedoch zur Weiterveräußerung nicht be-rechtigt, wenn im Verhältnis zu seinem Kunden ein Abtretungsverbot besteht. Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist unzulässig. Wird die Vorbehaltsware beim Besteller gepfändet oder beschlagnahmt, sind wir hiervon unverzüglich schriftlich unter Überlassung der für eine Intervention erforderlichen Unterlagen zu unterrichten. Außerdem ist der Besteller verpflichtet, bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf unsere Rechte hinzuweisen, sofort zu widersprechen und uns unverzüglich zu unterrichten. Die Verletzung dieser Pflicht macht den Besteller uns gegenüber schadensersatzpflichtig.
    3. Wir übernehmen im Rahmen der vorstehenden Bedingungen die Haftung für sachgemäße Konstruktion und Herstellung der Vertragserzeugnisse unter Beachtung gesetzlicher Sicherheitsvorschriften und vorgeschriebener Prüfverfahren. Weitergehende Ansprüche werden -soweit gesetzlich zulässig- ausgeschlossen.
    4. Forderungen gegen Dritte, die bei einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder aus einem sonstigen Rechtsgrund entstehen, tritt uns der Besteller hiermit in Höhe des sich aus der Rechnung ergebenden Warenwerts ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Wird die Vorbe-haltsware zusammen mit anderen Waren, die nicht in unserem Eigentum stehen, weiterveräußert, ist die Forderung des Bestellers gegen seinen Abnehmer an uns in Höhe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Lieferpreises für die Vorbehaltsware abgetreten.
    5. Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware kann der Besteller nur für uns als Hersteller vornehmen, ohne uns hieraus zu verpflichten.
      Bei einer Verbindung von Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen als wesentli-che Bestandteile einer einheitlichen Sache erwerben wir das Miteigentum an dieser Sache im Verhältnis des Verkehrswerts unserer Ware zum Wert der übrigen Bestandteile der einheitlichen Sache zum Zeitpunkt der Verbindung.
      Entsprechend dem Wert der von uns gelieferten Ware / erbrachten Leistung überträgt der Besteller hiermit an uns sein Eigentum bzw. Miteigentum an den durch Verbindung, Vermischung, Be- oder Verarbeitung entstehenden Sachen; wir nehmen diese Übertragung hiermit an. Zwischen dem Besteller und uns besteht Einigkeit über den Eigentumsübergang. Der Besteller verwahrt unser Miteigentum unentgeltlich für uns. Der Besteller tritt uns hiermit Ansprüche gegen Dritte auf Herausgabe der Sachen und die aus Anlaß der Bearbeitung der gelieferten Ware entstehenden Vergütungsansprüche gegen seine Auftragge-ber entsprechend dem Wertanteil der von uns gelieferten, verarbeiteten Ware ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an.
    6. Der Besteller ist ermächtigt, die nach diesen Bestimmungen an uns abgetretenen Forderungen treuhänderisch für uns einzuziehen. Unsere Befugnis, selbst die Einziehung vorzunehmen, bleibt hiervon unberührt; wir werden jedoch die Forderungen nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen hat uns der Besteller unverzüglich über die zur Einziehung erforderlichen Angaben zu unterrichten und gegenüber seinen Abnehmern die Abtretung offenzulegen.
      Gerät der Besteller mit Zahlungen ganz oder teilweise in Verzug, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und von ihm die Herausgabe des Vorbehaltsei-gentums zu verlangen.
    7. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten insoweit nach unserer Wahl freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 10% übersteigt.
  • Allgemeine Haftung, Verjährung
    Ansprüche, die in diesen AGB nicht ausdrücklich zugestanden werden, insbeson-dere Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit (vgl. VIII., 2.), Verzug (vgl. V., 3.), Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, Verschulden bei Vertragsschluß, unerlaubter Handlung – auch soweit solche Ansprüche im Zusammenhang mit Gewährleistungsrechten des Bestellers stehen -, werden, soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch uns oder einen unserer Erfüllungsgehilfen oder auf Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
  • Schutzrechte Dritter
    Werden von uns Gegenstände oder Leistungen nach Zeichnungen, Mustern, Entwürfen und sonstigen Angaben des Bestellers gefertigt, übernimmt der Besteller die Gewähr dafür, daß Rechte Dritter, gleichviel welcher Art, nicht verletzt werden. Der Besteller stellt uns hiermit von allen Ansprüchen Dritter, die sich aus einer solchen Verletzung ergeben, frei.
  • Erfüllungsort und Gerichtsstand
    1. Erfüllungsort für beide Teile ist 69250 Schönau.
    2. Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie aus der Begebung und Annahme von Wechseln und Schecks entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist – soweit gesetzlich zulässig – Heidelberg oder nach unserer Wahl der Sitz des Bestellers. Gegenüber Nichtkaufleuten gilt diese Regelung nur unter der Beschränkung des § 38 Abs. 3 ZPO.
  • Anzuwendendes Recht
    Das Vertragsverhältnis unterliegt für beide Teile ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das einheitliche Gesetz über den internationalen Kauf beweglicher Sachen (EKG) und das einheit-liche Gesetz über den Abschluß von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen (EAG) kommen nicht zur Anwendung.
    Hier können Sie unsere AGB als pdf-Datei downloaden